Stockwerkeigentum in der Schweiz

Tipps und Grundlagen für eine erfolgreiche Stockwerkeigentümergemeinschaft

Vorwort

Das Stockwerkeigentum ist in der Schweiz eine der verbreitetsten Formen des Wohneigentums. Ob als erste eigene Immobilie, als Kapitalanlage oder als Alterswohnsitz – die Eigentumswohnung bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem freistehenden Einfamilienhaus. Gleichzeitig bringt das Leben in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft besondere Herausforderungen mit sich: Rechtliche Grundlagen, Rechte und Pflichten müssen geklärt und gemeinschaftliche Entscheide gemeinsam getragen werden.

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1. Kurzeinführung: Was ist Stockwerkeigentum?

Der Begriff des Stockwerkeigentums findet erstmals im Januar 1965 Erwähnung im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB). Ziel war es damals, einem grösseren Teil der Bevölkerung den Erwerb eines Eigenheims zu ermöglichen, da eine Eigentumswohnung in der Regel günstiger und damit einfacher zu finanzieren ist. Seit der Einführung ist der Anteil der Wohneigentümer in der Schweiz auf nahezu 40 Prozent angestiegen.

2. Definition und rechtliche Grundlagen

Stockwerkeigentum ist nach dem schweizerischen ZGB der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und auszubauen. Es handelt sich um ein sogenanntes qualifiziertes Miteigentum.

Die Verwaltung

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft wird durch die gesetzlich vorgeschriebene Versammlung organisiert. Diese wählt einen Verwalter, welcher die gemeinschaftliche Verwaltung vollzieht, Kosten verteilt und die Nutzung der gemeinschaftlichen Teile überwacht.

3. Was muss beim Erwerb beachtet werden?

Beim Kauf sind folgende Dokumente von zentraler Bedeutung:

  • Grundbuchauszug: Gibt Auskunft über Wertquote, Eigentümer, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte und Grundpfandrechte.
  • Katasterplan: Wichtig für die Stammparzelle, auf der sich die Wohneinheit befindet.
  • Aufteilungsplan: Kennzeichnet farblich die im Sonderrecht stehenden Räume (Wohnung, Keller) sowie die gemeinschaftlichen Teile (weiss dargestellt).

4. Rechte und Pflichten

Das Sonderrecht

An der Wohnung sowie am Keller oder Estrich besitzt der Eigentümer ein Sonderrecht. Garten und Parkplatz sind hingegen nicht sonderrechtsfähig.

Das Sondernutzungsrecht

Davon zu unterscheiden ist das Sondernutzungsrecht. Es gewährt die alleinige Nutzung gemeinschaftlicher Bauteile, wie zum Beispiel:

  • Gartensitzplatz oder Gartenanteil
  • Dachterrasse
  • Autoabstellplatz

Unterhaltspflicht

Jeder Eigentümer muss zum Unterhalt seiner Sonderrechtsräume (Reinigung, Erneuerung) auf eigene Rechnung beitragen. Mängel an der gemeinschaftlichen Statik müssen unverzüglich gemeldet werden.

5. Gemeinschaftliche Teile

Bestimmte Teile können nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden und gehören allen gemeinsam:

  • Boden des Grundstücks
  • Bauteile für die Statik und äussere Gestalt (Fundament, Mauerwerk, Dach, Fassade)
  • Anlagen wie Treppenhaus, Lift, Heizung und allgemeine Leitungen

6. Erneuerungsfonds und Wertquote

Erneuerungsfonds

Der Fonds dient dem Werterhalt (Sanierung von Dach, Haustechnik etc.). Es empfiehlt sich, jährlich etwa 0.5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes einzuzahlen.

Wertquote

Die Wertquote entspricht dem Anteil der Einheit am Gesamtwert der Liegenschaft. Bestimmende Faktoren sind die Fläche/Volumen der Räume, die Stockwerkshöhe, Aussicht und Besonnung. Wichtig: Individuelle Ausstattungen (z.B. teure Küchen) haben keinen Einfluss auf die Wertquote.

7. Eigentümerversammlung und Verwaltung

Die Gemeinschaft trifft sich mindestens einmal jährlich. Für Beschlüsse gilt:

  • Beschlussfähigkeit: Die Hälfte aller Stockwerkeigentümer (mind. zwei) und die Hälfte aller Wertquoten müssen anwesend oder vertreten sein.
  • Einfache Mehrheit: Beschlüsse nach Köpfen der Anwesenden.
  • Qualifizierte Mehrheit: Mehrheit nach Köpfen UND Mehrheit der Wertquoten.

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