Vorsorge

Vorsorgelösungen sind die clevere Vervollständigung Ihrer Eigenheimfinanzierung. Ob als Instrument für die indirekte Amortisation bzw. den Vermögensaufbau oder spezifisch für Familien als Absicherung im Falle von Erwerbsunfähigkeit oder Tod.

Vorsorge bedeutet: Steuerersparnis, Altersvorsorge, Amortisationsschutz

Ähnlich wie bei der Auswahl an Hypotheken ist das Angebot im Bereich der privaten Vorsorge riesig und kann schnell unübersichtlich werden. Ihr persönlicher Ansprechpartner bei MY HYPOTHECA kennt Ihre individuelle Situation und weiss, welche Vorsorgelösung Ihre Eigenheimfinanzierung perfekt ergänzt.

Häufige Fragen

Sie können für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses Ihre Vorsorgegelder in der Säule 3a und in der Pensionskasse verwenden. Die Verpfändung der Gelder ist eine Variante, der Vorbezug die zweite Option für die Finanzierung des Eigenheimkaufs. Allerdings können Vorsorgegelder nur für selbstgenutztes Wohneigentum eingesetzt werden – Ihr Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt also. Ein Ferienhaus, ein Renditeobjekt oder eine Zweitwohnung sind nicht möglich.

Beim Vorbezug wird das Geld aus der Säule 3a oder der Pensionskasse entnommen und als Eigenmittel in die Finanzierung Ihres Eigenheims eingebracht. Der vorbezogene Betrag wird allerdings besteuert – bei der Pensionskasse mit einem reduzierten Kapitalleistungssteuersatz von ca. 3–5 %, bei der Säule 3a mit ca. 5–10 %, je nach Wohnkanton und Höhe des Betrags.

Bei der Verpfändung hingegen fällt keine Steuer an. Die Gelder der PK und der Säule 3a bleiben vollständig in Ihrer Vorsorge und arbeiten weiter für Sie. Anstelle eines Bezugs wird der Hypothekarbetrag um den verpfändeten Teil Ihrer zweiten oder dritten Säule erhöht. Die Verpfändung erfolgt zugunsten der Bank, wird im Grundbuch eingetragen und muss beim Verkauf der Liegenschaft zurückgeführt werden. Ihre Vorsorgeleistungen bleiben dabei unverändert – und es fällt keine Besteuerung an.

Ein Vorbezug aus der Säule 3a oder der Pensionskasse ist grundsätzlich alle fünf Jahre möglich. Diese zeitliche Einschränkung gilt jedoch pro Vorsorgeeinrichtung. Verfügen Sie beispielsweise über mehrere Säule-3a-Konten bei verschiedenen Instituten oder über mehrere Einrichtungen in der zweiten Säule (z. B. Pensionskasse und Freizügigkeitskonto), können Sie aus diesen jeweils unabhängig alle fünf Jahre einen Vorbezug tätigen.

Eine Mindestdauer der Einzahlung gibt es nicht – Sie müssen also nicht zuvor fünf Jahre einbezahlt haben. Die Fünfjahresregel bezieht sich ausschliesslich auf die Frequenz der möglichen Vorbezüge, nicht auf die Dauer der Vorsorgebeiträge.

Meist ist die Wohneigentumsförderung (WEF) mit Vorsorgegeldern bis 3 Jahre vor der Pensionierung möglich. Eine weitere wichtige Grenze liegt bei 50 Jahren. Bis 50 können Sie das gesamte Guthaben in der Pensionskasse einsetzen. Sind Sie zum Kaufzeitpunkt älter, können Sie den höheren der folgenden beiden Beträge vorbeziehen: Den Betrag, den Sie im Alter von 50 Jahren hatten oder die Hälfte des aktuellen Vorsorgeguthabens.

Der Vorbezug aus der Säule 3a oder Pensionskasse wird separat vom übrigen Einkommen besteuert. Der Steuersatz ist reduziert und hängt vom Wohnkanton ab.

Beispiel: Bei einem Vorbezug von 250’000 Franken in der Stadt Zürich beträgt die Steuerlast für eine verheiratete, konfessionslose Person etwa 4 % (knapp 11’000 Franken).

Richtwerte:

Pensionskasse: ca. 3–5 %

Säule 3a: ca. 5–10 %

Die genaue Steuer hängt vom Kanton und der Höhe des Vorbezugs ab.

Sie können den vorbezogenen Betrag bis zur Pensionierung oder bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls wieder in die Säule 3a oder Pensionskasse einzahlen. Der grosse Vorteil: Die bei der Auszahlung bezahlten Steuern werden Ihnen bei der Rückzahlung zurückerstattet.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gibt Versicherten die Möglichkeit, Vorsorgegelder für selbstgenutztes Wohneigentum einzusetzen. Verwendet werden können die Gelder für:

  • Kauf bzw. Bau eines Eigenheims
  • Umbau und Renovation, die den Wert der Liegenschaft steigern
  • Rückzahlung einer Hypothek (Amortisation)

Sie können Vorsorgegelder nicht einsetzen, um die Hypothekarzinsen zu bezahlen oder gar den laufenden Unterhalt der Liegenschaft zu begleichen. Der Kauf von Bauland ohne bewilligtes Projekt ist genauso wenig möglich wie der Kauf eines Ferienhauses, weder im Inland noch im Ausland.

Die Verwendung von Vorsorgegeldern kann helfen, den Traum vom Eigenheim zu realisieren. Behalten Sie aber unbedingt Ihre gesamte Vorsorgesituation im Auge. Gerne zeigt Ihnen der MY HYPOTHECA Berater die Vor- und Nachteile auf. Wenn Sie die richtigen Informationen haben, können Sie durchaus auf diese Eigenmittel fürs Eigenheim zurückgreifen.

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